der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Die Schweizerische Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vergibt alljährlich einen nach ihrem Gründungsmitglied Hugo Obwegeser benannten Preis in einer von der Hauptversammlung zu bestimmender Höhe.
Für die Zuerkennung des Obwegeser-Preises gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Hugo-Obwegeser-Preis wird für herausragende, wissenschaftliche und noch nicht mit einem Preis ausgezeichnete Arbeiten aus dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie verliehen. Die Arbeit darf zur gleichen Zeit nicht für einen anderen Preis eingereicht worden sein und auch zukünftig nicht eingereicht werden.
2. Die Bewertung der Arbeiten erfolgt entsprechend allgemeiner Reviewer-Richtlinien durch ein Gremium, das aus 3 gewählten Mitgliedern der Gesellschaft besteht, die als Preisrichter tätig sein werden. Sie wählen aus den eingereichten Arbeiten diejenige aus, die sie nach Originalität, klinischer und wissenschaftlicher Relevanz beurteilt, für preiswürdig erachten. Die eingereichte Arbeit muss noch unpubliziert sein. Liegt nur eine Arbeit vor, müssen sie darüber befinden, ob sie preiswürdig ist oder nicht. Der Preis kann in Ausnahmefällen auch geteilt werden.
3. Um den Preis können sich alle Mitglieder der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie alle auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätigen Ärzte und Zahnärzte sowie ihre Koautoren bewerben.
4. Die Arbeit ist druckfertig bis 30.06. (2020: 31.7.) jeden Jahres in 3-facher gedruckter Form, dem Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, eingeschrieben einzureichen. Die Arbeit ist ferner auf einem Datenträger als digitale Datei (PDF, komprimiert, nur eine Datei) beizulegen. Der Sekretär informiert den Präsidenten der Gesellschaft über die eingegangenen Arbeiten und leitet sie in anonymisierter Form dem Preisrichterkollegium weiter.
5. Die eingereichte Arbeit darf den Verfasser nicht erkennen lassen und ist mit einem Kennwort zu versehen. Der Arbeit ist ein verschlossener Umschlag, der aussen das Kennwort trägt und innen den Namen und die Anschrift des Verfassers sowie den Titel der Arbeit enthält, beizufügen.
6. Die Entscheidung des Preisrichterkollegiums ist endgültig. Sie wird dem Präsidenten der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig werden ihm die eingereichten Arbeiten vorgelegt. Die Verleihung des Preises erfolgt anlässlich der Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Auf der Jahrestagung hält der Preisträger einen Vortrag zum Thema der prämierten Arbeit.
7. Ein Exemplar der preisgekrönten Arbeit, wie auch die digitale Datei, verbleibt zu Dokumentationszwecken im Sekretariat der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die übrigen eingereichten Arbeiten werden den Absendern nach Ablauf der Ausscheidungsfrist zurückgesandt.
8. Verstößt ein Bewerber bei der Einreichung seiner Arbeit gegen die Statuten, so scheidet diese Arbeit aus der Bewerbung aus.